Vorstand

Vorstand und Satzung

Satzung SC Reisbach (ab 21.09.2018)

§ 1  Name und Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

(1)    Der Verein führt den Namen „Sport – Club Reisbach e. V.“

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in 66793 Saarwellingen, Ortsteil Reisbach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach unter der Nummer VR3124   eingetragen.

(3)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)    Der Verein ist Mitglied des „Saarländischen Fußballverbandes“ (SFV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

(5)    Die Farben des Vereins sind Schwarz und Weiß.

§ 2  Vereinszweck

(1)     Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Fußballsports in allen Altersgruppen.

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO    1977)

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5)     Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6)     Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3  Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.

(2)     Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3)     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Gesamtvorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4)     Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Gesamtvorstand ist unanfechtbar.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet

a)     durch freiwilligen Austritt

b)     durch Ausschluss aus dem Verein

c)      mit dem Tod des Mitglieds

d)     durch den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person

(2)    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Er ist nur zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(3)    Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

(4)    Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit Dreiviertel – Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Gesamtvorstand innerhalb von  2 Monaten die Mitgliederversammlung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Berufung eingelegt, gilt dies als Anerkennung des Ausschließungsbeschlusses, so dass die Mitgliedschaft beendet ist.

(5)    Der Beschluss zum Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 5  Ehrenmitgliedschaft

(1)    Der Verein kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2)    Das Nähere hierzu regelt die Ehrungsordnung des Vereins.

§ 6  Mitgliedsbeiträge

(1)    Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen  beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

(2)    Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Bankeinzug.

(3)    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben aber die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7  Organe des Vereins

(1)     Organe des Vereins sind

a)     der Gesamtvorstand

b)     die Mitgliederversammlung

§ 8  Gesamtvorstand

(1)    Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus

a)     dem geschäftsführenden Vorstand

b)     dem erweiterten Vorstand

(2)    Geschäftsführender Vorstand sind die vier gleichberechtigten Vorsitzenden der Bereiche „Verwaltung“,  „Finanzwesen“, „ Sport Aktive“ und „Sport Jugend“.

(3)    Zum erweiterten Vorstand gehören die stellvertretenden Vorsitzenden der Bereiche  „Verwaltung“, „Finanzwesen“, „Sport Aktive“ und „Sport Jugend“.

(4)    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den vier gleichberechtigten Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes.

(5)    Der Gesamtvorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

(6)  Die Vertretungsmacht des Gesamtvorstandes mit der Wirkung gegen Dritte ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert  über 50 000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist

(7)  Der Gesamtvorstand kann bestimmte Aufgaben Einzelpersonen oder Ausschüssen in Eigenverantwortung übertragen. Es besteht Auskunftspflicht gegenüber dem Gesamtvorstand.

(8)   Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

(9)   Sollte ein geschäftsführender Vorsitzender vor Ende seiner Amtszeit ausscheiden, kann der Gesamtvorstand bis zu nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen geschäftsführenden Vorsitzenden berufen.

(10)   Alle Ämter im Gesamtvorstand sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen mit bürgerlichen Ehrenrechten sein.

(11)   Einer der vier gleichberechtigten Vorsitzenden leitet die Vorstandssitzungen. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes

(1)     Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören die:

-Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der  Tagesordnung

– Aufstellung des Haushaltsplanes für die Dauer eines Jahres

– Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder

– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

– Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Verein

– Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Verein

– Überwachung und Förderung der Jugendarbeit

– Zusammenarbeit mit anderen Sport treibenden Vereinen

– Vorschläge für Ernennungen von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

(2)     Sitzungen des Gesamtvorstandes sollen mindestens alle 2 Monate stattfinden. Dringende Sitzungen können kurzfristig anberaumt werden. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder des Gesamtvorstandes dies fordern.

(3)     Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden von einem der vier gleichberechtigten Vorsitzenden geleitet.

(4)     Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

(5)     Über die Sitzung des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6)     Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.

§ 10  Der geschäftsführende Vorstand

(1)       Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus den gleichberechtigten Vorsitzenden der Bereiche „Verwaltung“, „Finanzwesen“, „Sport Aktive“ und „Sport Jugend“.

(2)       Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt insbesondere:

·         die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins

·         die Erledigung der laufenden Geschäfte

·         die Durchführung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung

·         die Einziehung der Mitgliedsbeiträge

·         die Verwendung der Finanzmittel

·         die Vorbereitung der Gesamtvorstandssitzungen

(3)       Regularien wie beim Gesamtvorstand (§ 9, Absätze 2 bis 6) mit den Ausnahmen, dass zur Beschlussfähigkeit mindestens 3 geschäftsführende Vorsitzende anwesend sein müssen und außerordentliche Sitzungen einzuberufen sind, wenn zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder dies fordern.

§ 11  Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2)    Sie findet einmal im Kalenderjahr, möglichst im 1. Quartal, statt. Ferner ist sie einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder mindestens 10%  der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen.

(3)    Mitgliederversammlungen sind vom Gesamtvorstand mit einer Frist von  2 Wochen einzuberufen durch Mitteilung in den „Saarwellinger Nachrichten“, anderen regionalen Presseorganen sowie auf der Internetseite des SCR. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(4)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(5)    Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Gesamtvorstand einreichen.

(6)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 20  stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (Ausnahme: siehe § 13: Auflösung des Vereins). Sind weniger Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bestimmung hinzuweisen.

(7)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht mitgezählt.

(8)    Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangt, wird geheim abgestimmt.

(9)    Für Wahlen gelten dieselben Vorschriften wie für die Beschlussfassung.

(10) Die Mitgliederversammlung wird von einem der vier geschäftsführenden Vorsitzenden geleitet.

(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(12) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)     Wahl, Abberufung und Entlastung des Gesamtvorstandes

b)     Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

c)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes

d)     Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

e)     Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr

f)       Feststellung der Jahresrechnung

g)     Wahl der Kassenprüfer

h)     Weitere Aufgaben, soweit sich diese nach der Satzung oder nach Gesetz ergeben

§ 12  Kassenprüfung

(1)    Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählte Kassenprüfer/innen durchgeführt. Einmalige Wiederwahl im darauffolgenden Geschäftsjahr ist möglich.

(2)    Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

(3)    Die Kassenprüfer/innen berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und beantragen die Entlastung des geschäftsführenden Vorsitzenden Finanzwesen sowie seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin.

§ 13  Übernahme von Ordnungsgeldern, Strafen und (Verfahrens-)Kosten

(1)   Wenn im Sport – und Spielbetrieb Verbandsstrafen, Ordnungsmaßnahmen oder (Verfahrens-) Kosten gegen den Verein verhängt werden, die ein Mitglied  durch sein Verhalten zu verantworten hat, ist die Abteilung, der das Mitglied angehört, verpflichtet, die verhängten Maßnahmen selbst zu tragen.

(2)   Sind die Maßnahmen durch ein Mitglied des Vereins (z.B. Sportler, Trainer, Betreuer…) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahmen des Verbandes in voller Höhe zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

(3)   Maßnahmen eines Verbandes gegen den Verein werden gegenüber dem verursachenden Mitglied, falls erforderlich, gerichtlich geltend gemacht, sofern das Mitglied dem Verein nicht seine Vermögenslosigkeit glaubhaft geltend macht.

§ 14  Auflösung des Vereins

(1)    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(2)    Das Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Saarwellingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

(3)    Die Liquidation erfolgt durch zwei der vier geschäftsführenden Vorsitzenden.