Förderverein

Der Vorstand des „Verein der Förderer des SC Reisbach e.V.“:

1. Vorsitzender:  Norbert Fontaine

 

 

 

 

 

Geschäftsführer: Dustin Gerstner

Schatzmeister:  Reiner Schneider

Satzung des Vereins der Förderer des Sportclubs Reisbach e. V.

1  Name des Vereins und Eintragung

  • Der Verein führt den Namen „Verein der Förderer des SC Reisbach“. Der Verein hat seinen Sitz in Reisbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Verein der Förderer des Sportclubs Reisbach e. V.“.

2  Zweck des Vereins und Mittelverwendung

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Sports durch Unterstützung des Sportclubs Reisbach bei der Bewältigung seiner Aufgaben und Förderung seiner sportlichen Entwicklung, schwerpunktmäßig in den Bereichen Jugend und Aktive.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des Vereins begünstigt werden.

3  Aufnahme von Mitgliedern

  •  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4  Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

  • Der Austritt aus dem Verein hat durch Erklärung gegenüber dem  1. Vorsitzenden zu erfolgen
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
  • Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.

5   Mitgliedsbeitrag

  • Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

6  Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

7  Kassenprüfer

  • Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer auf die Dauer eines Jahres. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie dürfen nur einmal unmittelbar wiedergewählt werden.
  • Die Kassenprüfer haben mindestens einmal pro Geschäftsjahr die Bücher des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

8  Vertretung des Vereins

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden vertreten. Dieser zeichnet als gesetzlicher Vertreter des Vereins und ist alleinvertretungsberechtigt.

9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll im ersten Kalenderjahr stattfinden. Zu der Mitgliederversammlung lädt der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied in seiner Vertretung der Mitglieder schriftlich ein.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordert. Im zweiten Fall hat der Vorstand zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die innerhalb von 6 Wochen stattfinden muss.
  • Zu den Mitgliederversammlungen ist unter Angabe der festgelegten Tagesordnung mit 2-wöchiger Frist zu laden.

10  Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird von dem  1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung von einem der beiden anderen Vorstandsmitgliedern geleitet. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung können nur behandelt werden, wenn sie spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen oder die Mitgliederversammlung deren Dringlichkeit bejaht.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ¼ der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist, sofern ordnungsgemäß geladen wurde.
  • Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Eine schriftliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn ¼ der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem Ort und Zeit der Versammlung sowie die gefassten Beschlüsse, das jeweilige Abstimmungsergebnis und die Wahlergebnisse festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und von dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

11  Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

12  Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mitgliederversammlung erfolgen, die die Auflösung als besonderen Tagesordnungspunkt enthält. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sportclub Reisbach e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

13  Satzungsänderung

  • Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit ¾ der anwendenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.